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Allgemeine Geschäftsbedingungen box consulting GmbH per 1.Februar 2024

1. Geltungsbereich

Alle Vertragsverhältnisse, welche zwischen der box consulting GmbH mit Kunden, Auftraggeber, Käufer oder Anwender, im Folgenden auch als Kunde, Auftraggeber, Käufer oder Anwender bezeichnet, abgeschlossen werden, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der zum Zeitpunkt des Vertragsverhältnis geltenden Fassung, sofern keine anderen Regelungen mit dem Kunden vereinbart wurden.

2. Vertragsumfang und Gültigkeit

Eine Auftragserteilung durch den Kunden, in welcher Form auch immer, stellt lediglich ein Angebot zum Vertragsabschluss dar. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von box consulting GmbH schriftlich (via E-Mail oder Fax) bestätigt werden und verpflichten die Parteien nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur verbindlich, wenn dies im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote der box consulting GmbH sind, sofern nichts anderes vereinbart, freibleibend und gelten vorbehaltlich allfälliger Irrtümer. Vertragspartner der box consulting GmbH verpflichtet sich bei Vertragsabschluss auf das Recht der Geltendmachung eines Irrtums zu verzichten. Der Irrtumsverzicht gilt nicht für Verbrauchergeschäfte (gem. § 6 Abs. 1 Z 14 KSchG).

3. Leistungsgegenstand (Vertragsgegenstand)

Die Leistungsangebote der box consulting GmbH sind freibleibend, etwaige geringfügige technische Änderungen sowie nicht erhebliche Abweichungen der Ware in Form und Funktionsumfang bleiben vorbehalten.

          3.1 Aufklärungspflichten des Auftraggebers

Der Käufer ist verpflichtet, der box consulting GmbH seine betriebliche Situation ausführlich ebenso darzulegen wie die nach seiner Vorstellung vom Einsatz des Kaufgegenstandes erwartete

Problemlösung. Bei nicht gehöriger Aufklärung in obigem Sinn übernimmt die box consulting GmbH keinerlei Haftung für etwaig dadurch entstandene Nachteile des Auftraggebers.

 

Gegenstände eines Auftrags können sein:

          3.2 Allgemeine Informationstechnologie- bzw. Informationssysteme-Beratung

Die box consulting GmbH unterstützt den Kunden bei der Analyse seiner betrieblichen Bedürfnisse und der Produktauswahl. Die box consulting GmbH ist berechtigt ohne besonderen Hinweis Dienstleistungen und Produkte des eigenen Unternehmens sowie von Partnerunternehmen zu empfehlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den konkreten Auftrag alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln.

          3.3 Lieferung und Installation von Hardware

Die box consulting GmbH ist, bezogen auf den jeweiligen Stand der Technik, zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertragsgegenständlich ist. Mit Absolvierung des Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt.

          3.4 Lieferung und Installation von Software

Bei Bestellung von Programme bzw. Software bestätigt der Käufer mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Die Programmabnahme hat spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Sie wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten

Leistungsbeschreibung). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von zwei Wochen ohne

Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

4. Leistungsumfang

          4.1 Erwerben von Nutzungsberechtigungen für Standard Softwareprodukte

Eingangs verweist die box consulting GmbH auf das Immaterialgüterrecht in geltender Fassung und die Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.

          4.2 Erwerben von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte von box
                consulting gmbh

4.2.1 Variante 1 Lizenz: Gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnissen das nicht ausschließliche Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke des Kunden auf Dauer zu nutzen. Der Kunde wird in alle Kopien und Bearbeitungen die in den Arbeitsergebnissen gegebenenfalls enthaltenen Copyrightvermerke übernehmen.

  • Der Kunde darf innerhalb seiner Gesellschaft den bei ihm angestellten Personen die Nutzung der Software zur Verfügung stellen und die Software auf beliebig vielen Servern installieren. Dem Kunden ist es nicht gestattet, eine Kopie der Software innerhalb eines anderen Unternehmens zu installieren oder zu gebrauchen. Die Verwendung bei Tochtergesellschaften bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

  • Die Software und die unter Verwendung der Software entwickelten Anwendungen des Kunden dürfen nur für die Geschäftstätigkeit des Kunden in der Gesellschaft des Kunden verwendet werden und dürfen vom Kunden nicht vermarktet, verkauft oder weitergegeben werden.

  • Der Kunde ist berechtigt, die Software für Sicherungs-, Archiv- und Wiederherstellungszwecke in erforderlichem Umfang zu vervielfältigen. Die Vervielfältigung von gedruckter Dokumentation ist nicht gestattet,

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte

    • die Software ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, außer dies ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (zB § 40e UrhG);

    • Produktidentifikationen oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen;

    • die Software für Timesharing- oder EDV-Servicebüro-Zwecke zu vermieten, zu überlassen oder zu nutzen;

    • die Software anderweitig als in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen zu verwenden oder zu vervielfältigen,

  • Der Kunde darf das Original der Arbeitsergebnisse oder Kopien davon, ganz gleich, ob vollständig, in Teilen oder bearbeitet nur dann an Dritte weitergeben, wenn der Kunde diese Lizenz, die gesamten Arbeitsergebnisse und die gesamte begleitende Benutzerdokumentation überträgt, keine Kopien zurückbehält und der Dritte sich mit den Bestimmungen dieser Lizenz einverstanden erklärt. Der Kunde und der Dritte sind verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von einer solchen Übertragung zu verständigen und der Auftragnehmer hat das Recht, die Einhaltung der Pflichten des Kunden zur Unterlassung der weiteren Verwendung beim Kunden jederzeit zu kontrollieren.

4.2.2 Variante 2 Lizenz mit Source-Code-Zugriff: Zusätzlich zu den Rechten gemäß Pkt 4.2.1 erhält der Kunde gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung die Source-Codes der Arbeitsergebnisse und das Recht, die Arbeitsergebnisse zu ändern, zu bearbeiten und mit anderen Programmen zu verbinden.

4.2.3 Variante 3 Übertragung eines umfassenden Werknutzungsrechts: Zusätzlich zu den Rechten gemäß Pkt 4.2.1 und 4.2.2 erhält der Kunde gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung ein in jeder Hinsicht umfassendes, Recht an den Arbeitsergebnissen (nicht jedoch an der darin enthaltenen Basis-Plattform, die weiterhin vom Auftragnehmer verwendet werden darf und an der der Kunde nur die in Pkt 4.2.1 und 4.2.2 beschriebenen Rechte sowie das Recht zur weiteren Erteilung von Sublizenzen erhält), und zwar welcher Rechtsnatur nach derzeitiger und künftiger Rechtslage (nach österreichischer, ausländischer und/oder internationaler Rechtsordnung) auch immer, insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte. Diese Rechtseinräumung ist ausschließlich und schließt daher alle anderen, auch den Auftragnehmer aus. Der Kunde hat daher insbesondere die unwiderrufliche, ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkten (weltweiten) Werknutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen, insbesondere zur gänzlichen und/oder teilweisen Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Sendung, und körperlichen Wiedergabe und jeder sonstigen derzeit oder künftig möglichen Nutzung (gleichgültig ob heute schon bekannt) sowie auch die Berechtigung zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs 1 UrhG bezeichneten Rechte. Der Kunde ist weiters insbesondere auch berechtigt, diese Rechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, Sublizenzen zu erteilen bzw. Werknutzungsrechte und/oder Werknutzungsbewilligungen einzuräumen. Die Vorschriften des § 29 UrhG gelten nicht.

          4.3 Drittanbieterprodukte

Werden die vereinbarten Leistungen durch Lieferung bzw. Lizenzierung von Produkten Dritter erbracht, so gelten die Lizenz- und Garantiebestimmungen des Drittlieferanten, welche dem Kunden in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.

          4.4 Eigenschaften von Produkten

Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Nur die Produktbeschreibung des Herstellers gilt als Beschaffenheitsvereinbarung. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Prospekten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung.

5. Leistungserbringung

Die Leistungserbringung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von box consulting GmbH. Das gilt nur für den Fall, dass box consulting GmbH die Nichtlieferung nicht verschuldet hat und mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

          5.1 Lieferungen, Installation

Die box consulting GmbH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. durch erst nachträglich zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen (wobei „nachträglich“ nach

Vertragsabschluss bedeutet), sind von der box consulting GmbH nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

          5.2 Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit bzw. Änderung

Für den Fall, dass Waren nicht oder nicht mehr lieferbar sind oder die box consulting GmbH von ihrem bevorzugten Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird, ist die box consulting GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dem Käufer in Funktionsumfang und Qualität gleichwertige Artikel nach nochmaliger Preiskalkulation zu liefern. Wolfgang Lindorfer GmbH verpflichtet sich, den Käufer hierüber umgehend zu informieren und im Falle des Rücktritts seitens Wolfgang Lindorfer GmbH wegen Nichtverfügbarkeit der Ware bereits vom Käufer erhaltene Leistungen zu erstatten.

          5.3 Sub-Contracting

Die box consulting GmbH kann die vereinbarten Dienstleistungen durch den Einsatz von SubUnternehmern erbringen und haftet dafür im Rahmen der vorliegenden AGBs wie für eigene Leistungen.

Erfolgt die Beiziehung eines Dritten auf Veranlassung des Kunden, so ist eine Haftung der Box consulting GmbH im Rahmen der vorliegenden Vertragsbestimmungen ausgeschlossen.

          5.4 Dienstleistungen, Werkvertragsrecht

Werden Dienstleistungen beauftragt, so werden diese durch fachlich qualifiziertes Personal der box consulting GmbH erbracht und, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand nach den jeweils gültigen Honorarrichtlinien der box consulting GmbH, welche der Vertragspartner ausdrücklich anerkennt, verrechnet.

Ist hingegen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung ein hinreichend bestimmtes, als Werk abzulieferndes Arbeitsresultat beschrieben, so ist die box consulting GmbH zur Erstellung und Ablieferung eines bestimmten Arbeitsergebnisses verpflichtet.

Geht der Kunde mit der box consulting GmbH ein Vertragsverhältnis ein, das zum Ziel hat, beim Vertragspartner entstandene computerspezifische Probleme zu lösen, kann die box consulting GmbH vor Besichtigung und Begutachtung der jeweiligen IT Umgebung nicht verpflichtet werden, eine etwaige Schadens- bzw. Problembehebung zuzusichern. Der etwaig entstandene Arbeitsaufwand ist nach vereinbarter Schadens- bzw. Problembehebung jedenfalls abzugelten.

6. Preise, Steuern und Gebühren

          6.1 Preise

Alle Preise verstehen sich in EURO exklusive Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die box consulting GmbH ist zur jederzeitigen Änderung der Preise ohne Vorankündigung berechtigt. Allfällige Preisänderungen gelten jedoch nicht für Bestellungen, die bei der box consulting GmbH bereits vor dem Zeitpunkt der Preisänderung eingelangt sind. Auftragserweiterungen werden bei allen Dienstleistungen laut Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.

 

Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt.

          6.2 Wartezeiten

Wartezeiten, die auf Grund technologischer Erfordernisse (z.B. Kopieren von Daten, Neustarten von Geräten) entstehen, oder durch den Kunden selbst oder Dritte verursacht worden sind, werden dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Honorarrichtlinien gesondert in Rechnung gestellt.

7. Zahlungen

Die von der box consulting GmbH gelegten Honorarnoten und Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Kalendertage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die in Teillieferungen bzw. –leistungen zu erbringen sind, ist die box consulting GmbH berechtigt, diese nach Erbringung in Rechnung zu stellen.

          7.1 Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch die box consulting GmbH. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 zu vergüten. Zahlungsverzug des Vertragspartners berechtigt die box consulting GmbH unter 14 tägiger Nachfristsetzung, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Bei berechtigtem Vertragsrücktritt gebührt der box consulting GmbH volle Genugtuung.

          7.2 Zurückhaltung und Aufrechnung

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten oder mit allfälligen Gegenforderungen aufzurechnen. Werden Mängel vom Kunden behauptet, ist die Zurückbehaltung des Werklohnes nur in der Höhe zulässig, die zur Behebung des Mangels erforderlich ist. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die zulässigen Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes von 1870 zu vergüten.

8. Gewährleistung, Mängelrügen

Für von der box consulting GmbH an den Kunden gelieferte Hard- und Software gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.

Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung und Vornahme einer schriftlichen Mängelrüge bei sonstigem Verlust der Ansprüche verpflichtet. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Die box consulting GmbH wird nach ordnungsgemäßer und gerechtfertigter Mängelrüge durch Verbesserung oder Austausch der Sache in angemessener Frist Gewähr leisten. Dazu steht box consulting GmbH das Recht zur Besichtigung und Prüfung des Mangels in unverändertem Zustand sowie das Wahlrecht des Behelfs zu. Die Verbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung oder dadurch, dass box consulting GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden oder das Auftreten eines Fehlers zu umgehen. Hierbei wird der Kunde box consulting GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. Der Austausch erfolgt durch Lieferung einer im Wesentlichen gleichartigen Sache. Kosten für Hilfestellung, Fehler - und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung des Entgeltes nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die 3 malige Verbesserung des Fehlers trotz einer schriftlich gesetzten jeweiligen mindestens 14tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Annahme der Lieferung bzw. mit der Abnahme der jeweiligen Dienstleistung.

Ferner übernimmt box consulting GmbH keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße durch den Kunden zu vertretende Montage, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Mängel verursacht durch Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie auf ungeeignete klimatische und technische Bedingungen oder auf Transportschäden durch Dritte zurückzuführen sind.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Systeme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Systeme. Die Gewährleistung für das ursprüngliche System lebt dadurch nicht wieder auf.

 

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde bzw. Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der box consulting GmbH Änderungen, Ergänzungen, Instandsetzungen oder sonstige Eingriffe vornimmt oder vornehmen lässt. Die Behebung von allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen gesonderte Verrechnung. Die box consulting GmbH übernimmt keine Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von gelieferten Produkten.

9. Eigentumsvorbehalt

Dem Verkäufer/Auftragnehmer bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis vom Käufer zu berichtigenden Forderungen an den Verkäufer einschließlich allfälliger Zinsen und Verzugszinsen bezahlt sind. Dem Käufer ist es untersagt, die Kaufgegenstände samt Zubehör und Bestandteilen einschließlich der mitgelieferten Dokumentation und Software bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehaltes zu veräußern oder zu belasten. Der Kunde hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte zu sorgen.

 

Änderungen durch Zusatzeinrichtungen und –geräte dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als sie eine objektive Erhöhung des Verkehrswertes darstellen und nicht im Eigentumsvorbehalt Dritter stehen. Zusatzeinrichtungen und –geräte, die mit dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand untrennbar verbunden sind, werden vom Eigentumsvorbehalt des Verkäufers/ Auftragnehmers erfasst. Sollte der Kaufgegenstand bei bestehenden aufrechten Eigentumsvorbehalt gepfändet oder sonst in irgendeiner Form sein rechtliches Schicksal einer Veränderung unterworfen werden, ist der Käufer verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für den Fall einer, von wem auch immer zu vertretenden, außergewöhnlichen Wertminderung des unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers/Auftragnehmers stehenden Kaufgegenstandes.

 

Die box consulting GmbH ist im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners berechtigt, unter sofortiger Herausgabe der im Eigentumsvorbehalt der box consulting GmbH stehenden Hard- und Software durch den Käufer vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen einseitig aufzulösen. Sämtliche vom Käufer hergestellte Programmkopien der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Software müssen ohne weiteren Verzug gelöscht werden.

10. Datenschutz

Die box consulting GmbH verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des § 20 Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten. Weiters vereinbaren die Vertragspartner über Einzelheiten des Vertrages, sowie vertrauliche Informationen über technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.

11. Haftung und Schadenersatz

Die box consulting GmbH leistet nur für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden Schadenersatz. Soweit hierdurch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird, übernimmt die box consulting GmbH in keinem Fall die Haftung für reine Vermögensschäden, Verluste oder Beschädigung aufgezeichneter Daten, für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

 

          11.1 Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der box consulting GmbH ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

          11.2 Höhere Gewalt

Die box consulting GmbH ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten jene, die für die box consulting GmbH unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus ihrer Sphäre kommen.

 

Als solche Umstände gelten insbesondere Streiks, Kriegsereignisse im Land einer Produktionsstätte oder in einem Land, durch das die Geräte transportiert werden sollen.

 

Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.

 

Sollte die durch solche Umstände eingetretene Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauern, so ist der Kunde unter Ausschluss aller darüber hinausgehenden Ansprüche berechtigt, unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

          11.3 Stornierungen

Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der box consulting GmbH möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

13. Schlussbestimmungen

          13.1 Abtretungsverbot

Kein Vertragspartner darf Ansprüche aus diesem Vertrag gegen den anderen an Dritte abtreten.

          13.2 anwendbares Recht

Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes bei gleichzeitigem Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

 

Soweit durch diese Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes. Dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.

          13.3 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht des Sitzes der box consulting GmbH.

          13.4 sonstige Kosten - Gerichtsverfahren

Der Vertragspartner verpflichtet sich im Falle eines Gerichtsverfahrens, neben den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auch die der box consulting GmbH entstandenen sonstigen Kosten (wie z.B. Zeitaufwand, Fahrtkosten, Tagesdiäten, Nächtigung) im Verhältnis des Prozessausganges zu tragen.

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